Allgemeine Rahmenbedingungen

Allgemeine Rahmenbedingungen zum Sportbetrieb

1. Die Nutzung der Kabinen ist unter Einhaltung allgemeinen Regelungen gemäß Corona-Schutzverordnung gestattet.

2. Auf dem gesamten Gelände besteht Maskenpflicht sofern ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht einzuhalten ist. Die Masken dürfen nur auf dem Platz während der aktiven Trainingszeit abgenommen werden. Dies gilt für den gesamten Bereich inklusive Parkplatz.

3. Zuschauer dürfen sich unter Einhaltung der allgemeinen Regelungen hinter dem Stankett aufhalten.

4. Alle Zuschauer müssen sich in eine Anwesenheitsliste eintragen.

5. Anwesenheitslisten für die Trainingseinheiten müssen geführt werden, um mögliche Infektionsketten zurückverfolgen zu können.

Vor der Trainingseinheit:

6. Bei jeglichen Krankheitssymptomen sind Trainern und Spielern das Betreten der Sportstätte, die Leitung der Sporteinheit sowie die Teilnahme an dieser untersagt. Eine Information an den jeweiligen Trainer und den Schriftführer (Stefan Conrad) muss umgehend erfolgen.

7. Jeder Spieler bringt seine eigenen Getränke zur Sporteinheit mit. Diese sind nach Möglichkeit namentlich zu kennzeichnen.

8. Jegliche Körperkontakte, z.B. bei der Begrüßung müssen unterbleiben.

9. Die Teilnehmenden werden vor jeder Sporteinheit auf die geltenden Verhaltensmaßnahmen / Hygienevorschriften hingewiesen. Ferner erfolgt eine mündliche Abfrage, ob irgendwelche Symptome seit der letzten Trainingseinheit aufgetreten sind.

10. Das Trainingsmaterial ist vor dem Training zu desinfizieren.

Während der Trainingseinheit:

11. Bis zu 100 Personen dürfen Kontaktsport (Innen und Außen) ohne Test betreiben sofern die Landes- & Kreisinzidenz unter 35 sind.

12. Bei einer Inzidenz über 35 ist ein negativer Test für den Kontaktsport (Innen und Außen) mit bis zu 100 Personen notwendig.

13. Bei einer Inzidenz über 35 dürfen Kinder bis einschließlich 18 Jahre Kontaktsport mit bis zu 25 Personen + 2 Betreuer ohne Negativtest betreiben.

14. Vollständig Geimpfte und Genesene Personen werden nicht mitgezählt.

Nach der Trainingseinheit:

15. Maskenpflicht besteht sofern der Mindestabstand nicht gewährleistet werden kann.

Der jeweilige VfL – Trainer ist für die Einhaltung der oben aufgeführten Punkte verantwortlich. Die oben stehenden Hinweise gelten in Verbindung mit der Corona-Schutzverordnung des Landes NRW. Der VfL Tönisberg ist für die Durchführung und Umsetzung verantwortlich. Dementsprechend halten wir uns das Recht vor, bei Nichteinhaltung Maßnahmen und Sanktionen als Vorstand auszusprechen.